Beurlaubung
Auf schriftlichen Antrag können sich Studierende in der Regel für die Dauer eines Semesters beurlauben lassen, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird, beispielsweise eine Krankheit. Das Recht auf Beurlaubung ist in der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung geregelt.
Der Antrag auf Beurlaubung ist grundsätzlich innerhalb der von der Hochschule festgesetzten Frist zu stellen, in Ausnahmefällen wie Krankheit oder Mutterschutz spätestens bis zum Ende der Vorlesungszeit des Semesters, für das die Beurlaubung beantragt wird. Rückwirkende Beurlaubungen sind ausgeschlossen. Die Fristen finden Sie hier. Für das 1. Fachsemester ist eine Beurlaubung nicht zulässig.
Die Gebühr für das Semesterticket kann auf Antrag an den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) erstattet werden.
Im Falle eines Urlaubssemesters wird der Sozialbeitrag nur bei folgenden Beurlaubungsgründen erlassen:
- Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes
- Schwangerschaft oder Mutterschutz
- Studium im Ausland oder Praktikum außerhalb Berlins
Die Verwaltungsgebühren werden nur in folgenden Fällen erlassen:
- Beurlaubung zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes